Überbrückungshilfe

Coronakrise – Informationen zur Überbrückungshilfe

Gerne unterstützen wir Sie in der Beantragung der Überbrückungshilfe für Ihr Unternehmen. Auf dieser Seite finden Sie dazu wichtige Informationen. Wir bleiben aktuell und informieren Sie an dieser Stelle.

Informationen zu Corona-Hilfen gibt es auf der Webseite des BMWI bzw. auf bundesfinanzministerium.de. Für die Inanspruchnahme der Corona- Hilfen sind umfangreiche Regelungen des Beihilferechts zu beachten. Informationen dazu finden Sie auf ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Eine Übersicht über die Förderprogramme finden Sie hier.

Überbrückungshilfe 3 und Verbesserte Überbrückungshilfe 3

Das BMWI und das BMF haben eine Übersicht mit Änderungen bei der Überbrückungshilfe III herausgebracht: Microsoft Word – 210120 Vereinfachung Überbrückungshilfe III -Überblick (bmwi.de) bzw.Überbrückungshilfe III – Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen (bundesfinanzministerium.de)

Demnach sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, antragsberechtigt. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Die bisherige Unterscheidung „von Schließung betroffen/nicht von Schließung betroffen“ entfällt, ebenso wie der Nachweis von Umsatzeinbrüchen außerhalb des Förderzeitraums.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Neu ist, dass der Antragsteller wählen kann, nach welcher beihilferechtlichen Regelung er die Überbrückungshilfe III beantragt. Nähere Informationen zu den verschiedenen Beihilfeprogrammen finden Sie hier: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021. Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.

Die Anträge können über prüfende Dritte (d. h. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder Rechtsanwälte/innen) gestellt werden.

Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Überbrückungshilfen finden sich in den „Frequently asked Questions (FAQ)“ des BMWi. FAQ gezielt zur Überbrückungshilfe III werden dort in Kürze eingestellt.

Dezemberhilfe

Die Anträge für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember sind seit dem 23.12.20 möglich. Die Antragsfrist endet am 30.04.2021. Alle Informationen finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Novemberhilfe

Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für November sind seit dem 12.01.21 möglich. Die Antragsfrist endet am 30.04.2021. Alle Informationen finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Nützliche Dokumente zum Download

Überbrückungshilfe 2

Alles zur Überbrückungshilfe 2 finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Für die Beantragung von Überbrückungshilfe II ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu beachten. Die Antragsfrist endet am 31.03.2021.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich

  • Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen i. S. v. § 51 ff. AO bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine
  • Soloselbstständige und
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe.
  • Soloselbstständige bzw. gewerbliche Einzelunternehmer ohne Beschäftigte

Die Überbrückungshilfe II wird höchstens für die vier Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von

    • 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
    • 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
    • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

maximale Förderung beträgt 50.000 € pro Monat

Der Förderzeitraum umfasst die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020.

Nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt werden:

  • Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde),
  • Krankenversicherungsbeiträge sowie
  • Beiträge zur privaten Altersvorsorge.

Unternehmerlohn ist nicht förderfähig

Nein, mit Ausnahme von gemeinnützigen Organisationen i. S. v. §§ 51 ff. AO zählen Spenden nicht als Umsatz, da es keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind.

Ja, die Überbrückungshilfe ist steuerpflichtig. Sie wird allerdings nicht nachträglich bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen 2020, sondern erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommen-, Körperschaft- und/oder Gewerbesteuer 2020 berücksichtigt. Insoweit tritt die Steuerwirkung erst nach Abgabe der Steuererklärungen 2020 ein, die bis zum 2. August 2021 bzw. – bei Beauftragung eines steuerlichen Vertreters – bis zum 28. Februar 2022 abzugeben sind.