Konjunkturpaket 2020: Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende 2020

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten und Geschäftsfreunde,

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Die Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Auch diesmal erfolgt die Antragstellung über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).

Für die 2. Phase wurden die Zugangskriterien zu den Fördermitteln gegenüber denen der 1. Phase laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium der Finanzen vereinfacht (Pressemitteilung vom 18.09.20):

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:
    Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    – 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
    – 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
    – 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Zu den förderfähigen Fixkosten gehören – voraussichtlich auch in der 2. Phase – fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Kosten gemäß der folgenden Liste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
  13. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  14. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

Sobald uns weitere Informationen bekannt sind, können Sie diese auf unserer Homepage abrufen. Sollte sich anhand der Zahlen aus Ihrer Buchhaltung aus unserer Sicht eine Förderfähigkeit ergeben, wird sich Frau Hettmann mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Selbstverständlich beantworten wir Ihnen auch gern Ihre Fragen telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch.

Ich möchte hiermit ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine Verlängerung der Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) handelt. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Bei der 1. Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) und 2. Phase (Fördermonate September bis Dezember) der Überbrückungshilfe handelt es sich formal um separate Förderprogramme, für die jeweils ein separater Antrag gestellt werden muss. Es ist nicht möglich, einen gemeinsamen Antrag für die 1. und 2. Phase zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Keller
Steuerberater

Zum Schreiben vom Juni bezüglich der Überbrückungshilfe